Versicherung und Autoteilen in der Schweiz

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Bin ich versichert? Machen Sie den Test

Sie verleihen Ihr Auto, oder Ihnen wird eines geliehen? Fünf Fragen zeigen Ihnen, was im Ernstfall gedeckt wäre und was Sie besser klären, bevor Sie den Schlüssel übergeben.

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Carsharing beruht im Grundsatz auf Vertrauen zwischen zwei Personen, die sich kennen. Damit Sie beruhigt unterwegs sind und für alle Eventualitäten gewappnet bleiben, sollten Sie dennoch wissen, wer im Fall eines Unfalls wofür geradesteht. Und damit sind wir bei Versicherungen, Schadenfällen, Selbstbehalten und Haftpflicht.

Dieser Artikel behandelt Recht und Versicherungspraxis in der Schweiz: Strassenverkehrsgesetz (SVG), Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Obligationenrecht und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der auf dem Schweizer Markt tätigen Versicherer. In den Nachbarländern gelten andere Regeln.

Bitte zuerst lesen. Versicherungsregeln hängen von Ihrer Gesellschaft, Ihrem Vertrag und Ihrer Situation ab: keine zwei Policen sind ganz gleich. Dieser Artikel wird regelmässig aktualisiert (letzte Aktualisierung: August 2026), doch auch die Bedingungen der Versicherer und die Gesetzgebung ändern sich. Betrachten Sie ihn als Leitfaden, um die richtigen Fragen zu stellen, nie als Deckungszusage. Bevor Sie Ihr Fahrzeug ausleihen oder teilen, klären Sie Ihre Situation direkt mit Ihrer Versicherung, idealerweise schriftlich.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Das eigene Auto auszuleihen ist erlaubt, ohne Bewilligung der Versicherung: Die Haftpflicht des Fahrzeugs deckt Schäden bei anderen immer, egal wer am Steuer sitzt, ohne Tageslimite.
  • Schäden am eigenen Auto sind nur mit einer Vollkasko gedeckt; Selbstbehalt und Bonusverlust treffen in jedem Fall den Vertrag des Halters.
  • Die Fremdlenker-Versicherung der Person am Steuer kann diesen Selbstbehalt, den Bonus und die fehlende Kasko erstatten, aber nur bei gelegentlicher Ausleihe: je nach Gesellschaft 6 bis 35 Tage pro Jahr, gemeinsamer Haushalt ausgeschlossen.
  • Regelmässige Ausleihe: Lassen Sie die Person als Lenker auf der Police eintragen (einfacher Nachtrag). Ohne Meldung kann der Versicherer Leistungen kürzen oder verweigern.
  • Kosten zum Selbstkostenpreis teilen bleibt eine Leihe, keine Vermietung; nur die entgeltliche Vermietung ist in Standardpolicen ausgeschlossen.

Wie versichert man ein Fahrzeug gegen Schäden?

Schäden am eigenen Auto deckt die Kaskoversicherung ab. Sie deckt ausschliesslich Ihr Fahrzeug (also nicht dasjenige der Gegenpartei bei einem Unfall). Man unterscheidet Vollkasko und Teilkasko. Kurz gefasst:

  • Die Teilkasko übernimmt Schäden, für die niemand am Steuer verantwortlich ist: Diebstahl, Vandalismus, Elementarereignisse, Zusammenstoss mit Tieren oder Glasbruch. Bei Occasionen, die älter als fünf Jahre sind, kann eine Teilkasko die günstigere Lösung sein.
  • Die Vollkasko deckt zusätzlich Schäden, die die Person am Steuer selbst verursacht hat (etwa wenn Sie einen Pfosten streifen). Sie empfiehlt sich vor allem für Neuwagen und teure Modelle sowie für wenig erfahrene Lenkerinnen und Lenker. Bei einem Leasingfahrzeug verlangt die Leasinggesellschaft die Vollkasko in der Regel während der gesamten Vertragsdauer.

Diese Versicherungen sind nicht obligatorisch. Ohne sie übernimmt allerdings niemand die Reparaturkosten in den oben genannten Situationen.

Ausgefüllter Unfallbericht nach einem Schadenfall

Ich bin Halter eines Fahrzeugs und habe einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug: Wer kommt für den Schaden auf?

In diesem Fall übernimmt die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Kosten für die Schäden am anderen Fahrzeug. Ganz allgemein deckt sie Schäden, die Ihr Auto Personen (etwa wenn Sie eine zu Fuss gehende Person anfahren), Tieren oder Sachen (wenn Sie beim Manövrieren ein Fahrzeug touchieren) zufügt. Für die Versicherung spielt es keine Rolle, wer im Moment des Unfalls am Steuer sass: Versichert ist das beim kantonalen Strassenverkehrsamt immatrikulierte Fahrzeug, nicht die Person, die es lenkt. Das Gesetz formuliert es so: Der Halter haftet zivilrechtlich für Schäden aus dem Betrieb seines Fahrzeugs, und er hat das Verschulden der Person am Steuer wie eigenes Verschulden zu vertreten (Art. 58 SVG). Die geschädigte Person kann zudem direkt gegen den Versicherer vorgehen (Art. 65 SVG). Schweizer Policen sehen im Schadenfall in der Regel sehr hohe Versicherungssummen vor, häufig in der Grössenordnung von 100 Millionen Franken pro Ereignis.

Die Höhe der Prämie hängt ab von:

  • dem Fahrzeugmodell
  • der Nutzung des Fahrzeugs
  • persönlichen Kriterien wie Alter und Erfahrung der Personen, die es lenken
  • der Anzahl Schadenfälle in den Jahren vor Vertragsabschluss

Die Motorfahrzeug-Haftpflicht ist obligatorisch und im Strassenverkehrsgesetz vorgeschrieben (Art. 63 SVG).

Ich bin Halterin oder Halter eines Fahrzeugs: Darf ich es an Dritte ausleihen?

Ja. Sie dürfen Ihr Fahrzeug ohne vorgängige Bewilligung Ihrer Versicherung an Dritte ausleihen, unabhängig davon, in welcher Beziehung Sie zu dieser Person stehen. Die Haftpflichtversicherung Ihres Fahrzeugs schützt die Opfer eines allfälligen Unfalls, ob Sie nun am Steuer sitzen oder nicht. Wer sein Auto ausleiht, leiht die daran gebundene Versicherung gleich mit aus.

Drei Punkte aus dem Gesetz sollten Sie kennen, bevor Sie den Schlüssel übergeben:

Prüfen Sie immer den Führerausweis. Ein Fahrzeug einer Person zu überlassen, von der man weiss oder wissen müsste, dass sie den erforderlichen Führerausweis nicht besitzt, ist eine Straftat des Halters (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG). Wer ohne gültigen Ausweis ausleiht, riskiert also selbst eine Strafverfolgung, zusätzlich zu den versicherungstechnischen Komplikationen. Prüfen Sie auch die Kategorie: Bei einem Wohnmobil oder einem schweren Nutzfahrzeug ist sie entscheidend.

Eine sehr regelmässige Ausleihe kann die andere Person zur Halterin des Fahrzeugs machen. Halter im Sinne des Gesetzes ist nicht unbedingt, wer im Fahrzeugausweis steht, sondern wer tatsächlich über das Fahrzeug verfügt und es auf eigene Kosten verwendet (Art. 78 VZV, präzisiert durch das Bundesgericht in BGE 129 III 102). Verfügt die Person, der Sie ausleihen, irgendwann frei über das Auto und trägt dessen Kosten, sprechen Sie mit Ihrer Versicherung.

Für Fahrten ins Ausland empfiehlt sich eine schriftliche Vollmacht. Die Schweizer Haftpflicht bleibt in den Ländern der Internationalen Versicherungskarte gültig, und das ASTRA empfiehlt, wie es die Mobiliar weitergibt, eine vom Halter unterzeichnete Vollmacht mitzuführen. Beim Leasingfahrzeug ist die gelegentliche private Ausleihe grundsätzlich unproblematisch; die entgeltliche Vermietung dagegen untersagt meist schon der Leasingvertrag selbst.

Gelegentliche oder regelmässige Ausleihe: Was ändert das im Schadenfall?

Was als gelegentliche Ausleihe gilt, ist unscharf definiert und von Versicherung zu Versicherung verschieden. Nachfragen lohnt sich also. Vor allem sind zwei Perspektiven zu unterscheiden, die oft verwechselt werden.

Seite Fahrzeug (die Person, die ausleiht). Ihre Versicherung berechnet die Prämie anhand der Personen, die das Fahrzeug tatsächlich nutzen: häufigster Lenker, Kreis der Lenkenden, Anwesenheit von Personen unter 25 Jahren. Die Fragebogen bei Vertragsabschluss wollen denn auch fast immer wissen, wer das Fahrzeug am häufigsten lenkt, und diese Antwort ist verbindlich. Wird die Ausleihe regelmässig, ist die Person also als «Hauptlenker» oder «Zusatzlenker» zu melden, meist mit einem einfachen Vertragsnachtrag. In beiden Fällen, gelegentliche Ausleihe oder gemeldete lenkende Person, geniesst die Person am Steuer in der Regel denselben Schutz durch die Fahrzeugversicherung wie die Hauptlenkerin; ein erhöhter Selbstbehalt kann aber zur Anwendung kommen, etwa wenn die Person am Steuer im Schadenzeitpunkt unter 25 ist.

Diese Meldung zu unterlassen, ist eine Anzeigepflichtverletzung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (Art. 4 und 6 VVG): Stellt der Versicherer fest, dass eine Antwort auf seinen Fragebogen unrichtig oder unvollständig war, kann er den Vertrag innert vier Wochen nach Entdeckung der Verletzung kündigen und seine Leistungen für Schäden kürzen oder verweigern, die vom nicht deklarierten Umstand beeinflusst wurden. Eine nie gemeldete regelmässige Nutzung kann also genau dann sehr teuer werden, wenn die Versicherung eigentlich einspringen sollte.

Seite ausleihende Person (wer ein fremdes Fahrzeug lenkt). Hier kommen die vielzitierten Tageslimiten ins Spiel: Sie begrenzen die Deckung von Fahrten mit fremden Fahrzeugen durch die Privathaftpflicht, je nach Gesellschaft in der Grunddeckung oder über eine Zusatzdeckung (siehe weiter unten), und jede Gesellschaft legt ihre eigenen fest. Eine allgemeingültige Schwelle gibt es nicht:

VersichererLimite der Deckung für fremde FahrzeugeBesonderheiten
Helvetiahöchstens 6 Tage pro Jahr in der Grunddeckung der Privathaftpflichtdarüber hinaus kostenpflichtige Zusatzdeckung «Fahren fremder Motorfahrzeuge»
Zurichbis 25 Tage pro Kalenderjahrgemeinsamer Haushalt ausgeschlossen, unabhängig von der Häufigkeit
Die Mobiliarbis 35 Tage pro Kalenderjahrin der Grunddeckung der Privathaftpflicht enthalten
AllianzGrunddeckung auf punktuelle Nutzung beschränkt; Premium-Variante ohne TageslimitePremium ab rund CHF 30 pro Jahr
AXAkeine publizierte Tageslimite, das dauerhafte Teilen desselben Fahrzeugs ist aber ausgeschlossenMiete und Auto-Abo laufen über separate Produkte

Von den Versicherern publizierte Bedingungen, konsultiert im August 2026; die genauen Schwellen stehen in den jeweils gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen und können ändern. Hinweis: Helvetia und Baloise haben im Dezember 2025 fusioniert; bestehende Verträge behalten ihre ursprünglichen Bedingungen, eine spätere Harmonisierung bleibt wahrscheinlich.

Die Spanne zwischen 6 und 35 Tagen zeigt das Wesentliche: Massgebend sind einzig Ihre eigenen Verträge. Jede Aussage der Art «unter X Tagen muss man nichts melden» ist falsch, solange sie nicht Ihre eigene Police zitiert.

Erhöht eine zweite lenkende Person meine Prämie?

Das hängt von Ihrer Gesellschaft und vom Profil der gemeldeten Person ab. Manche Versicherer verlangen für eine zusätzliche Person nichts, andere prüfen deren Fahrhistorie. Eine unerfahrene Person mit weniger als drei Jahren Führerausweis oder unter 25 Jahren kann zu einer deutlicheren Prämienerhöhung und zu einem erhöhten Selbstbehalt im Schadenfall führen. Die Praxis unterscheidet sich tatsächlich stark: Die Vaudoise etwa sieht einen zusätzlichen Selbstbehalt von 1’000 Franken vor, wenn die Person am Steuer unter 25 ist, verzichtet aber darauf, wenn diese Person im Vertrag als übliche Lenkerin eingetragen ist. Die Aufnahme erfolgt meist über einen einfachen Nachtrag; gemessen an der gewonnenen Sicherheit ist das schnell erledigt.

Wir haben ein Fahrzeug gemeinsam gekauft: Können wir beide im Versicherungsvertrag stehen?

Die meisten Versicherer lassen zwei versicherungsnehmende Personen auf derselben Motorfahrzeugpolice nicht zu, und der Fahrzeugausweis bezeichnet ohnehin nur einen verantwortlichen Halter, selbst bei Mithalterschaft (Art. 78 VZV). Bei einem gemeinsamen Kauf ist daher festzulegen, wer das Fahrzeug am häufigsten nutzt, und diese Person als Hauptlenkerin und versicherungsnehmende Person einzutragen.

Die Person, die das Fahrzeug weniger regelmässig nutzt, wird gemäss den Bedingungen der Versicherung als Zusatzlenkerin eingetragen. Die Hauptlenkerin bleibt Ansprechpartnerin der Versicherung: Sie ist für die Prämienzahlung und die Schadenmeldung verantwortlich, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat. Wie Sie die Kosten unter sich aufteilen, ist Ihre private Abmachung.

Die ausleihende Person verursacht mit meinem Auto einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug: Wer zahlt?

Sie trifft keine Schuld am Unfall:

  • Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs der Gegenpartei übernimmt die Reparatur.
  • Auf Ihren Bonus (Prämienstufe) hat das keinen Einfluss.

Sie ist für den Unfall verantwortlich:

Schäden am Drittfahrzeug:

  • Sie werden von der Haftpflichtversicherung Ihres Fahrzeugs übernommen.

Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug:

  • Ihre Versicherung deckt die Schäden gleich wie wenn Sie selbst am Steuer gesessen hätten, denn wer sein Fahrzeug ausleiht, leiht die daran gebundene Versicherung gleich mit aus. Mit anderen Worten: Mit einer Vollkasko sind die Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug gedeckt. Haben Sie nur eine Teilkasko, tragen Sie die Kosten selbst.
  • Auch mit einer Vollkasko schulden Sie den Selbstbehalt und die Mehrprämie aus der Rückstufung in der Bonusskala. Diese Beträge können übernommen werden, wenn die ausleihende Person die Zusatzdeckung ihrer Privathaftpflicht «Fahren fremder Motorfahrzeuge» abgeschlossen hat (siehe eigener Abschnitt weiter unten).

Und bei grobem Verschulden? Geht der Unfall auf Fahren in angetrunkenem Zustand, Fahrunfähigkeit oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des Raserdelikts zurück, entschädigt die Haftpflichtversicherung zuerst die geschädigten Personen und nimmt anschliessend Rückgriff auf die fehlbare Person; das Gesetz schreibt ihr diesen Rückgriff in solchen Fällen vor (Art. 65 Abs. 3 SVG, in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung). Das Bundesgericht hat seit Langem präzisiert, dass sich der Rückgriff gegen die Person richtet, die am Steuer das Verschulden zu verantworten hat, und nicht gegen den Halter, der sein Fahrzeug ohne eigenes Verschulden ausgeliehen hat (BGE 91 II 226).

Klären Sie deshalb vor der Übergabe, ob die ausleihende Person das Fahrzeug gelegentlich oder regelmässig fährt. So vermeiden Sie eine Leistungskürzung (siehe: Gelegentliche oder regelmässige Ausleihe: Was ändert das im Schadenfall?).

Was ist die Zusatzdeckung «Fahren fremder Motorfahrzeuge» der Privathaftpflicht?

Es handelt sich um eine Erweiterung der Privathaftpflicht, oft Teil der Hausratversicherung, die finanzielle Sicherheit auf Fahrten mit einem Fahrzeug bietet, das Ihnen nicht gehört. Umgangssprachlich heisst sie «Versicherung für Fremdlenker». Sie übernimmt meist:

  • die Schäden am ausgeliehenen Fahrzeug (ganz oder teilweise), wenn dessen Halter nur eine Teilkasko abgeschlossen hat;
  • den Selbstbehalt der Versicherung des Halters, wenn der Schaden von einer Vollkasko gedeckt ist;
  • die Prämienerhöhung oder den Bonusverlust des Halters im Schadenfall;
  • bestimmte Ansprüche gegen die Person am Steuer, die von der Fahrzeug-Haftpflicht nicht gedeckt wären.

Informieren Sie sich gut über diese Zusatzdeckung: Sie gilt nur für gelegentliche Ausleihen, nach den Schwellen der jeweiligen Gesellschaft (siehe Vergleichstabelle weiter oben).

Grundsätzlich nicht gedeckt sind:

  • Miet- und Carsharing-Fahrzeuge (dafür gibt es separate Produkte);
  • das Fahrzeug einer Person, die im selben Haushalt lebt wie Sie, unabhängig von der Nutzungshäufigkeit;
  • die dauerhafte Nutzung desselben Fahrzeugs (bei der AXA zum Beispiel ausdrücklich ausgeschlossen);
  • Fahrzeuge, die für berufliche Fahrten genutzt werden (dann gilt die Versicherung der Arbeitgeberin).

Im Schadenfall trägt die ausleihende Person trotzdem den Selbstbehalt der Fremdlenker-Deckung, häufig in der Grössenordnung von 500 Franken, manchmal als Prozentsatz des Schadens ausgedrückt.

Wie ist das mit Selbstbehalt und Rückstufung im Schadenfall?

Bei den meisten Kaskoversicherungen wird beim Ersatz eines Schadens ein Selbstbehalt fällig. Das ist der Betrag, der zu Ihren Lasten bleibt. Er ist in der Police festgelegt, gilt pro versichertem Schadenfall und kann davon abhängen, wem Sie Ihr Auto ausleihen: Bei jungen Personen oder Personen mit frischem Führerausweis ist er häufig erhöht.

Als Faustregel gilt: Je tiefer die Prämie, desto höher der Selbstbehalt (und umgekehrt), und die Höhe legen Sie bei Vertragsabschluss selbst fest.

Anschliessend führt jeder selbstverschuldete Schadenfall grundsätzlich zu einer Veränderung Ihrer Prämienstufe in der Bonusskala (ausser Sie haben einen Bonusschutz abgeschlossen): Ihre Prämie steigt im Folgejahr. Wichtig im Kontext einer Ausleihe: Beide Folgen, Selbstbehalt und Rückstufung, treffen den Vertrag des Fahrzeugs, also die ausleihende Halterin, selbst wenn sie nicht am Steuer sass. Genau dieses Ungleichgewicht korrigiert die Fremdlenker-Deckung der Person, die das Auto ausgeliehen hat.

Kosten teilen: noch Ausleihe oder schon Vermietung?

Das ist die Frage, die sich beim Carsharing unter Nahestehenden wirklich stellt: Wird die Ausleihe zur Vermietung, sobald die ausleihende Person Benzin, einen Anteil der Versicherung oder einen Beitrag an den Unterhalt zurückerstattet?

Das Schweizer Recht kennt zwei Verträge. Die Gebrauchsleihe (Art. 305 OR) ist ihrer Natur nach unentgeltlich: Man überlässt den Gebrauch einer Sache ohne Gegenleistung. Die Miete (Art. 253 OR) setzt einen Mietzins voraus. Das Obligationenrecht hält zudem ausdrücklich fest, dass die entlehnende Person die gewöhnlichen Unterhaltskosten der geliehenen Sache trägt (Art. 307 Abs. 1 OR), und es ist allgemein anerkannt, dass eine Kostenbeteiligung der Leihe ihren unentgeltlichen Charakter nicht nimmt. Ein Teilen, das sich auf die Rückerstattung der tatsächlichen Fahrzeugkosten beschränkt, ohne Gewinn für die ausleihende Person, bleibt somit grundsätzlich in der Logik der Leihe.

Versicherungsseitig schliessen die Allgemeinen Bedingungen die entgeltliche Vermietung dagegen klar aus: Jene der Baloise etwa schliessen die entgeltliche Vermietung des Fahrzeugs aus, ob privat oder gewerblich. Genau deshalb stellen Schweizer Plattformen für die Vermietung unter Privatpersonen, etwa 2EM, eine eigene Versicherung bereit, die während jeder Vermietung diejenige des Halters ersetzt: Eine Standardpolice deckt diese Tätigkeit nicht.

Zwischen diesen beiden klaren Situationen, der gedeckten unentgeltlichen Leihe auf der einen und der ausgeschlossenen gewerblichen Vermietung auf der anderen Seite, liegt das Teilen der tatsächlichen Kosten unter Nahestehenden in einer Zone, die unseres Wissens bis heute weder ein Versicherer noch der Branchenverband noch der Ombudsman der Privatversicherung öffentlich geklärt hat. Unsere Empfehlung ist deshalb einfach: Beschreiben Sie Ihre Organisation Ihrer Versicherung (wer fährt, wie oft, Rückerstattung der tatsächlichen Kosten ohne Gewinn) und verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Deckung. Viele Situationen des Teilens unter Nahestehenden lassen sich mit einem einfachen Nachtrag regeln, der die lenkenden Personen bezeichnet. Das ist der Alltag beim Carsharing mit Freunden aus derselben Strasse. Zu den Beträgen, die Sie verlangen können, nennt unser Artikel wie viel Sie pro Kilometer verlangen sollten die Schweizer Richtwerte und die Grenze, die Sie nicht überschreiten dürfen, um in der reinen Kostenteilung zu bleiben.

Halten Sie in jedem Fall die Nutzung fest: Genau zu wissen, wer wann und über wie viele Kilometer gefahren ist, hilft Ihnen, Ihre Organisation gegenüber der Versicherung ehrlich zu beschreiben und die Kosten unter sich aufzuteilen. Das ist die Rolle eines Fahrtenbuchs mit Zeitstempel, das die Mitglieder des Kreises teilen, wie es Co-oto anbietet: Jede Fahrt ist der Person zugeordnet, die am Steuer sass. Dieses Fahrtenbuch bleibt indikativ: Gegenüber einer Versicherung hat es keinen Beweiswert. Mehr dazu in unserem Artikel über das Fahrtenbuch.

Zusammengefasst

Wenn Sie Ihr Fahrzeug im Rahmen eines privaten Carsharings regelmässig ausleihen, besprechen Sie die Modalitäten mit Ihrer Versicherung, denn jede Gesellschaft bietet andere Formeln an und einzelne haben auf privates Carsharing zugeschnittene Lösungen.

Bei einer regelmässigen Ausleihe ist es besser, mit einem Nachtrag zu Ihrem Vertrag eine zweite lenkende Person einzutragen. Das kann eine Mehrprämie bedeuten, doch Sie vermeiden damit das Risiko, dass eine Leistung wegen unrichtiger Angaben gekürzt oder verweigert wird. Sieht Ihr Teilen eine Kostenrückerstattung vor, klären Sie diesen Punkt bei derselben Gelegenheit schriftlich.

Verursacht eine der lenkenden Personen einen Unfall, ist der grösste Teil der Reparaturkosten an Ihrem eigenen Fahrzeug gedeckt, abzüglich Selbstbehalt, sofern Sie eine Vollkasko abgeschlossen haben.

Eine Zusatzdeckung (die sogenannte Fremdlenker-Versicherung) in der Privathaftpflicht der ausleihenden Person ist bei einer gelegentlichen Ausleihe empfehlenswert.

Bei regelmässigem privatem Carsharing beugt ein proaktives Vorgehen Streitigkeiten vor und sorgt für ein gemeinsames Verständnis der Verantwortlichkeiten. Wir empfehlen, die Schadenmodalitäten in einem Carsharing-Vertrag festzuhalten (wer zahlt den Selbstbehalt, wer trägt den Bonusverlust) und ein Fahrtenbuch aktuell zu führen. Diese beiden Gewohnheiten und die Aufteilung der tatsächlichen Kosten statt einer Miete halten die Organisation auf der richtigen Seite der Grenze. Der Ablauf von Co-oto zeigt die Einrichtung Schritt für Schritt.

Weitere Möglichkeiten bestehen, etwa von der ausleihenden Person eine Kaution zu verlangen, die die Einhaltung der Vertragsbedingungen absichert. Bei Uneinigkeit können Sie sich auch an eine unabhängige Fahrzeugexpertin oder einen unabhängigen Fahrzeugexperten wenden (in der Schweiz: www.aseai.ch).

Übersichtstabelle

SituationErforderliche Deckung
Niemand sitzt am Steuer
Das Fahrzeug wird beschädigt vorgefundenTeilkasko
Der Halter fährt das eigene Fahrzeug
Hagel, Zusammenstoss mit einem Tier usw.Teilkasko
Selbstverschuldeter Unfall mit einem Drittfahrzeug (Schäden am eigenen Auto)Vollkasko
Selbstverschuldete Schäden am DrittfahrzeugMotorfahrzeug-Haftpflicht
Die ausleihende Person fährt und verursacht den Schaden
Reparatur der Schäden am Fahrzeug des HaltersVollkasko (sonst: Fremdlenker-Deckung der ausleihenden Person, sofern deren Bedingungen erfüllt sind)
Schäden am DrittfahrzeugMotorfahrzeug-Haftpflicht
Zahlung des Selbstbehalts (gelegentliche Ausleihe)Fremdlenker-Deckung der ausleihenden Person
Bonusschutz des Halters (gelegentliche Ausleihe)Fremdlenker-Deckung der ausleihenden Person

Quellen und weiterführende Lektüre

Gesetzestexte (fedlex.admin.ch, geltende Fassungen): Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), insbesondere Art. 58, 63, 65 und 95; Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), Art. 78; Obligationenrecht, Art. 253 und 305 bis 307; Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 4 und 6.

Rechtsprechung und Lehre: BGE 91 II 226; BGE 129 III 102; «Qualité(s) de détenteur selon la LCR», Dokument des Regressdienstes des Bundes (regress.admin.ch, 2013).

Ratgeber und Artikel (konsultiert im August 2026): «Fremde Autos fahren», Die Mobiliar; «Auto leihen: So sind Sie versichert», Zurich; TCS, Kilometerkosten.

Anbieter von Fremdlenker-Deckungen in der Schweiz

Mehr zum Autoteilen in der Schweiz

Zur Erinnerung: Dieser Artikel ist ein Informationsleitfaden, keine Versicherungsberatung. Jede Situation ist besonders; im Zweifelsfall bleibt Ihre Versicherung die massgebende Ansprechpartnerin.

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