Auto an Freunde, Familie oder Nachbarn verleihen: Versicherung und Schadenfreiheitsrabatt
Von Co-oto Zuletzt aktualisiert :
Die Tochter braucht das Auto fürs Wochenende, der Nachbar für einen Umzug, die Kollegin für einen Termin: Ein Auto zu verleihen ist alltäglich und in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Trotzdem sorgt kaum ein Thema für so viele Missverständnisse. Wer zahlt bei einem Unfall? Was passiert mit dem Schadenfreiheitsrabatt? Und ab wann wird aus einem Gefallen eine Vermietung? Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Regeln ein und zeigt, wie Sie das Teilen im eigenen Umfeld so organisieren, dass es im Ernstfall keinen Streit gibt.
Bitte zuerst lesen: Versicherungsverträge unterscheiden sich stark, und schon ein Detail (Fahrerkreis, Tarif, Alter der fahrenden Person) kann das Ergebnis ändern. Ob Sie in Ihrer konkreten Situation abgesichert sind, kann Ihnen nur Ihr Versicherer verbindlich sagen: Rufen Sie im Zweifel an, bevor Sie Ihr Auto verleihen. Wir aktualisieren diesen Artikel regelmäßig, aber auch Gesetze, Rechtsprechung und Tarife ändern sich laufend. Verstehen Sie diesen Text deshalb als Orientierungshilfe für Ihre eigene Recherche, nicht als Entscheidungsgrundlage und nicht als Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Alle Angaben wurden zuletzt im August 2026 geprüft; die Belege stehen am Ende des Artikels unter Quellen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Die Kfz-Versicherung ist an das Fahrzeug gebunden. Verursacht eine berechtigte Person mit Ihrem Auto einen Unfall, bezahlt Ihre Kfz-Haftpflicht die Schäden der Unfallgegner.
- Entscheidend ist der Fahrerkreis in Ihrem Vertrag. Fährt jemand, der dort nicht vorgesehen ist, drohen eine rückwirkende Beitragsnachzahlung und eine Vertragsstrafe von mehreren hundert Euro.
- Nach einem selbst verschuldeten Unfall wird Ihr Vertrag in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft, auch wenn ein Freund gefahren ist. Die SF-Klasse der fahrenden Person bleibt dagegen in aller Regel unberührt.
- Schäden am eigenen Auto übernimmt nur die Vollkasko, abzüglich Selbstbeteiligung. Ohne Vollkasko bleibt der Halter darauf sitzen, denn die Privathaftpflicht der fahrenden Person greift bei Autoschäden in der Regel nicht.
- Die reine Erstattung von Kosten (etwa Sprit) gilt meist noch als Leihe. Wer mehr verlangt oder daran verdient, bewegt sich Richtung Vermietung, mit möglichen Folgen für Versicherungsschutz und Steuer.
- Vor dem Verleihen: Führerschein ansehen, Fahrerkreis prüfen, beim Versicherer nachfragen und vorab klären, wer im Schadenfall was übernimmt.
Darf ich mein Auto überhaupt verleihen?
Ja. Sie dürfen Ihr Auto verleihen, und jemand anderes darf Ihr Auto fahren: Kein Gesetz verbietet es, das eigene Auto Freunden, Familienmitgliedern oder Nachbarn zu überlassen. Zwei Bedingungen müssen aber erfüllt sein: Die fahrende Person braucht eine gültige Fahrerlaubnis und muss fahrtüchtig sein. Alles Weitere entscheidet sich weniger im Gesetz als in Ihrem Versicherungsvertrag.
Kfz-Versicherung für andere Fahrer: Sie gilt dem Auto, nicht der Person
In Deutschland ist die Kfz-Versicherung fahrzeugbezogen. Sie versichern ein bestimmtes Auto, keine bestimmte Person. Verursacht also ein Freund mit Ihrem Wagen einen Unfall, reguliert Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden der Unfallgegner: Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden.
Das gilt selbst dann, wenn die fahrende Person nicht im Vertrag eingetragen war. § 117 Absatz 1 VVG formuliert das ausdrücklich: « Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. » Die Unfallopfer sollen in jedem Fall geschützt sein.
Für Sie als Halterin oder Halter heißt das aber nicht, dass das Verleihen folgenlos bleibt. Denn nach § 117 Absatz 5 VVG geht die Forderung, die der Versicherer für Sie beglichen hat, auf ihn über: Er kann sich das Geld bei Ihnen zurückholen. Wie weit dieser Rückgriff reicht, hängt davon ab, worauf er sich stützt; für die Obliegenheiten der Pflichtversicherung ist er der Höhe nach begrenzt. Ob Sie am Ende auf Kosten sitzen bleiben, entscheiden vor allem drei Dinge: der Fahrerkreis in Ihrem Vertrag, Ihr Kaskoschutz und die Rückstufung Ihrer Schadenfreiheitsklasse. Alle drei sehen wir uns gleich im Einzelnen an.
Führerschein und Fahrtüchtigkeit: Ihre Pflichten als Verleiher
Wer als Halter anordnet oder zulässt, dass jemand ohne die nötige Fahrerlaubnis sein Auto fährt, macht sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz strafbar. Vorsätzliches Handeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet (Absatz 1); wer nur fahrlässig handelt, riskiert nach Absatz 2 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Lassen Sie sich den Führerschein deshalb im Zweifel zeigen, gerade wenn Sie den aktuellen Stand nicht sicher kennen (Fahrverbot? Entzug? passende Klasse?).
Versicherungsrechtlich kommt hinzu: Das Fahren ohne Fahrerlaubnis gehört zu den Obliegenheiten, die § 5 Absatz 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung aufzählt. Sie trifft den Halter allerdings nur, wenn er den Verstoß selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat, also genau in der Leihsituation. Die Unfallopfer bekommen ihr Geld weiterhin, aber der Versicherer kann bei Ihnen Rückgriff nehmen. Immerhin ist dieser Rückgriff gedeckelt: Nach § 5 Absatz 3 KfzPflVV ist die Leistungsfreiheit gegenüber Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen « auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt » (bei Obliegenheitsverletzungen nach dem Schadenfall sind es 2 500 Euro).
Ähnlich klar ist die Lage bei erkennbarer Fahruntüchtigkeit: Wer sein Auto einer alkoholisierten oder offensichtlich ungeeigneten Person überlässt, riskiert neben strafrechtlichen Konsequenzen auch, dass die Kaskoversicherung ihre Leistungen kürzt. § 81 Absatz 2 VVG erlaubt dem Versicherer, seine Leistung « in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen », wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Bußgelder und die Fahrtenbuchauflage
Ein Alltagsdetail, das viele unterschätzt: Post von der Bußgeldstelle geht zuerst an den Halter, weil nur er über das Kennzeichen zu ermitteln ist. Bei Halt- und Parkverstößen können sogar die Verfahrenskosten an Ihnen hängen bleiben, wenn die fahrende Person nicht rechtzeitig ermittelt werden kann (§ 25a StVG).
Bei anderen Verstößen, etwa einem Blitzerfoto, kommt ein zweites Risiko dazu, das speziell Menschen trifft, die ihr Auto weitergeben: die Fahrtenbuchauflage. Kann die Behörde den Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung nicht feststellen, darf sie dem Halter nach § 31a StVZO auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen, in dem vor jeder Fahrt Name, Vorname und Anschrift der fahrenden Person sowie Datum und Uhrzeit einzutragen sind. Die Auflage setzt kein Fehlverhalten des Halters voraus; sie wird typischerweise für sechs Monate bis ein Jahr verhängt. Wer schlicht nicht mehr weiß, wer an einem bestimmten Tag am Steuer saß, kann genau hier landen.
Der Fahrerkreis: Wer darf laut Vertrag fahren?
Eingeschränkter oder offener Fahrerkreis
Fast alle Kfz-Tarife fragen beim Abschluss, wer das Auto fahren wird. Je enger dieser Fahrerkreis, desto günstiger die Prämie: nur Sie selbst, Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner, oder ein offener Kreis ab einem Mindestalter. Viele Verträge sind bewusst eng gefasst: Nach Angaben des Vergleichsportals Check24 gaben Kundinnen und Kunden bei 52 Prozent der Abschlüsse des Jahres 2025 neben dem Versicherungsnehmer mindestens einen weiteren Fahrer an. Knapp die Hälfte der Verträge versichert also ausschließlich die abschließende Person selbst.
Bevor Sie Ihr Auto verleihen, lohnt darum ein Blick in die Police: Ist die Person, die fahren soll, vom Fahrerkreis abgedeckt? Falls nicht, sollten Sie den Kreis vor der Fahrt anpassen, nicht danach.
Nicht eingetragener Fahrer: Nachzahlung und Vertragsstrafe
Kommt es zum Unfall, während eine nicht eingetragene Person fährt, bleibt der Schutz der Unfallgegner bestehen. Der Versicherer kann sich die Vertragsverletzung aber von Ihnen bezahlen lassen. Üblich sind laut Verivox drei Maßnahmen, je nach Anbieter einzeln oder kombiniert:
- die rückwirkende Nachberechnung der Beitragsdifferenz zum Tarif ohne eingeschränkten Fahrerkreis, in der Regel für ein bis zwei Jahre,
- eine Vertragsstrafe von mehreren hundert Euro,
- eine Heraufsetzung der Selbstbeteiligung bei einem Kaskoschaden.
Wichtig zur Einordnung: Der Fahrerkreis taucht im Obliegenheitenkatalog des § 5 Absatz 1 KfzPflVV nicht auf. Auf den dortigen Deckel von 5 000 Euro sollten Sie sich hier deshalb nicht verlassen; was Ihnen droht, steht in Ihren Versicherungsbedingungen (AKB). Lesen Sie dort nach, welche der drei Maßnahmen Ihr Vertrag vorsieht, oder fragen Sie danach.
Eine wichtige Ausnahme erkennen die meisten Versicherer an: begründete Notfälle. Fährt jemand Ihr Auto, weil Sie zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst fahren können, bleibt das üblicherweise sanktionsfrei.
Zusatzfahrer für einen Tag oder dauerhaft: den Fahrerkreis erweitern
Für geplantes Verleihen gibt es drei Wege: die Person dauerhaft als Zusatzfahrer eintragen, den Fahrerkreis generell öffnen oder eine kurzfristige Erweiterung nutzen. Der letzte Weg ist verbreiteter, als viele denken. Die Stiftung Warentest hat dazu im Frühjahr 2026 65 Autoversicherer befragt: 55 von ihnen boten die vorübergehende Eintragung zusätzlicher Fahrer für kurze Zeiträume kostenlos an, 14 hatten daneben kostenpflichtige Varianten, und nur ein einziger Versicherer bot gar keine Möglichkeit dazu. Die Zeitfenster reichen je nach Anbieter von tageweise über vier bis zu sechs Wochen.
Vier Beispiele, Stand August 2026, ohne Gewähr und ohne Wertung: Angebote und Preise ändern sich laufend, maßgeblich sind immer die aktuellen Bedingungen des jeweiligen Anbieters.
| Versicherer | Angebot |
|---|---|
| HUK24 | 2× im Versicherungsjahr für jeweils bis zu 21 Tage, ohne Neuberechnung des Beitrags; gilt auch für Fahrer unter 25 und für begleitetes Fahren |
| CosmosDirekt | 1× pro Jahr ein Kurzzeitfahrer für vier Wochen, kostenlos, per App buchbar |
| LVM | Zusatzfahrerschutz für 2,99 Euro pro Tag beim Pkw (4,99 Euro beim Wohnmobil) |
| NÜRNBERGER | « Fahrer Plus »-App, 1 bis 30 Tage ab 4,99 Euro pro Tag, bis zu fünf Personen; ab dem achten Tag günstiger |
Konditionen, Fristen und Grenzen unterscheiden sich also stark. Die sicherste Reihenfolge bleibt: erst beim Versicherer melden, dann den Schlüssel übergeben. Oft genügt dafür ein Anruf oder ein paar Klicks im Kundenportal. Klären Sie dabei auch, woran Sie erkennen, dass die Erweiterung wirksam ist. Manche Anbieter verschicken keine gesonderte Bestätigung: HUK24 etwa weist nach eigenen Angaben darauf hin, dass trotzdem Versicherungsschutz besteht. Nehmen Sie das aber nicht als Auskunft über Ihren eigenen Vertrag: Was bei Ihnen gilt, sagt Ihnen nur Ihr Versicherer.
Sonderfall Fahranfänger
Richtig teuer wird es bei jungen Fahrerinnen und Fahrern. Eine gesetzliche Altersgrenze gibt es dafür nicht, das ist reine Tarifsache: Bei den meisten Versicherern gilt man bis 23 als junger Fahrer, viele Tarife ziehen die Grenze erst bei 25.
Wie stark sich das auswirkt, zeigen zwei Erhebungen, die aus unterschiedlichen Blickwinkeln rechnen:
- Verivox kommt in einer Modellrechnung auf 54 Prozent Aufschlag (594 Euro im Jahr), wenn ein Ehepaar sein 18-jähriges Kind mit in den Fahrerkreis nimmt. Zugrunde liegt ein 49-jähriger Berliner mit VW Golf VII 1.4 TSI, 12 000 Kilometer Jahresfahrleistung, SF 10 und Teil-/Vollkasko mit 150 und 300 Euro Selbstbeteiligung. Ein 25-jähriger Fahranfänger schlägt im selben Modell nur mit 14 Prozent zu Buche.
- Finanztip hat im September 2025 über viele Tarife hinweg Preise abgefragt und kommt auf durchschnittlich rund 96 Prozent Aufschlag für einen 18-jährigen Fahranfänger, also fast eine Verdoppelung. Beim Eintrag in den Fahrerkreis des Elternvertrags waren es im Schnitt 90 Prozent, mit Spitzen bis 150 Prozent.
Zwei Nebenbefunde aus derselben Finanztip-Auswertung sind praktisch nützlich: Wer ab 17 am begleiteten Fahren teilgenommen hat, spart bei vielen Versicherern rund 20 Prozent. Und eine Partnerin oder ein Partner in Ihrem eigenen Alter im Fahrerkreis verteuert den Vertrag nicht, sondern brachte im Schnitt sogar 2 Prozent Ersparnis.
Wenn Sie Ihr Auto einer jungen Person leihen möchten, die nicht im Vertrag steht, sprechen Sie vorher mit Ihrem Versicherer. Sonst riskieren Sie im Schadenfall genau die Kombination aus Nachzahlung und Vertragsstrafe, die oben beschrieben ist, berechnet auf Basis des teuren Fahranfängertarifs. Für Familien, die ein Auto dauerhaft gemeinsam nutzen, lohnt sich derselbe Blick auf die Organisation des Teilens innerhalb der Familie.
Unfall mit dem geliehenen Auto: Wer zahlt was?
Kfz-Haftpflicht: die Schäden der Unfallgegner
Verursacht die entleihende Person den Unfall, zahlt Ihre Kfz-Haftpflicht die Schäden der anderen Beteiligten. Das ist der gesetzlich gewollte Kern der Pflichtversicherung und funktioniert unabhängig davon, wer am Steuer saß. Die vertraglichen Sanktionen bei nicht eingetragenen Fahrern bleiben davon unberührt und kommen gegebenenfalls hinzu.
Teilkasko und Vollkasko: der Schaden am eigenen Auto
Für Ihr eigenes Fahrzeug gilt eine klare Trennung. Die Teilkasko deckt Ereignisse wie Diebstahl, Sturm, Hagel, Glasbruch oder Wildunfälle, aber keine selbst verursachten Unfallschäden. Sie ist außerdem gar nicht nach Schadenfreiheitsklassen gestaffelt, ein Teilkaskoschaden stuft Sie also nicht zurück. Folgenlos ist er trotzdem nicht: Häufen sich die Fälle, können Versicherer den Beitrag anpassen oder den Vertrag kündigen.
Selbst verschuldete Schäden am eigenen Auto übernimmt nur die Vollkasko, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Dafür wird der Vertrag anschließend zurückgestuft; wie stark, lesen Sie im nächsten Abschnitt.
Ohne Vollkasko bleibt der Eigenschaden beim Halter
Hat Ihr Auto keine Vollkasko und der Freund fährt es gegen eine Mauer, zahlt zunächst niemand: Die Haftpflicht ist nur für fremde Schäden da, die Teilkasko nicht zuständig.
Auch die private Haftpflichtversicherung der fahrenden Person hilft in aller Regel nicht weiter. Grund ist die sogenannte Benzinklausel: Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen, sind in der Privathaftpflicht üblicherweise ausgeschlossen, weil dafür die Kfz-Versicherung des Fahrzeugs zuständig ist. Der Bundesgerichtshof stellt dabei darauf ab, ob sich ein für den Gebrauch des Fahrzeugs typisches Risiko verwirklicht hat. Häufig kommt ein zweiter Ausschluss hinzu, nämlich der für Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen.
Es bleibt der zivilrechtliche Weg: Sie können den Schaden von der Person zurückfordern, die ihn verursacht hat. Wie gut das funktioniert, hängt stark von der Situation und von vorherigen Absprachen ab. Dazu weiter unten mehr.
Schadenfreiheitsklasse und Rückstufung: der unterschätzte Kostenfaktor
Wie die Rückstufung funktioniert
Ihre Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) spiegelt die Zahl Ihrer schadenfreien Jahre wider und bestimmt Ihren Beitragsrabatt. Reguliert der Versicherer einen Haftpflicht- oder Vollkaskoschaden, stuft er den Vertrag zum nächsten Versicherungsjahr zurück.
Dabei zählt die Anzahl der gemeldeten Schäden, nicht deren Höhe: Die Rückstufung « hängt nicht von der Höhe der Leistungen, welche die Versicherung zahlt, ab ». Ein abgefahrener Außenspiegel wirkt sich auf die SF-Klasse also genauso aus wie ein Totalschaden. Haftpflicht und Vollkasko werden dabei getrennt geführt: Ein Haftpflichtschaden verändert Ihre Vollkasko-SF-Klasse nicht und umgekehrt.
Wie weit es zurückgeht, steht in der Rückstufungstabelle Ihrer Versicherungsbedingungen. Eine gesetzliche Vorgabe dafür gibt es nicht, jeder Versicherer legt seine eigene Tabelle fest, und die Unterschiede sind erheblich. Zwei Beispiele für einen Vertrag in SF 10 nach einem einzigen Schaden:
| Tabelle | Haftpflicht | Vollkasko |
|---|---|---|
| Beispieltabelle Verivox | SF 10 → SF 4 | SF 10 → SF 5 |
| Strengere Tabellen am Markt | SF 10 → SF 1 | SF 10 → SF 2 |
Als Faustregel geht es in der Haftpflicht um etwa 5 bis 12 Klassen zurück, in der Vollkasko um 3 bis 7. Der Beitragssatz steigt entsprechend, und zwar über Jahre: Bis die alte Klasse wieder erreicht ist, summieren sich die Mehrkosten schnell auf einen dreistelligen Betrag pro Jahr und über die gesamte Zeit auf deutlich mehr.
Zurückgestuft wird der Halter, nicht der Fahrer
Dieser Punkt überrascht viele: Zurückgestuft wird der Vertrag, über den das Auto versichert ist, also Ihrer. Die Person, die den Unfall verursacht hat, behält ihre eigene SF-Klasse. Wirtschaftlich trägt damit der Halter einen erheblichen Teil des Schadens, selbst wenn die Versicherung alles reguliert.
Zwei Einschränkungen sollten Sie trotzdem kennen: Wer als benannter Fahrer in Ihrem Vertrag steht, kann den Schaden später bei einer Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts mitnehmen, und viele Versicherer fragen beim Neuabschluss nach Vorschäden der einzutragenden Fahrer. Ganz spurlos bleibt ein Unfall für die fahrende Person also nicht immer.
Wer regelmäßig teilt, sollte deshalb zwei Dinge tun: festhalten, wer wann mit dem Auto unterwegs war, und vorab vereinbaren, wie mit einem solchen Rückstufungsschaden umgegangen wird. Für das Erste genügt ein gemeinsames Fahrtenbuch, in dem jede Fahrt mit Person und Kilometerstand steht; beim Teilen über eine App wie Co-oto gehört das ohnehin zum normalen Ablauf. Das erspart es später, sich auf das Gedächtnis verlassen zu müssen, und macht die Zuordnung eindeutig, wenn ein Anhörungsbogen ins Haus flattert: genau die Situation, aus der sonst eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO entstehen kann.
Rabattschutz, Rabattretter und Schadenrückkauf
Drei Instrumente können die Folgen abfedern.
Der Rabattschutz ist eine kostenpflichtige Zusatzoption, die je nach Anbieter etwa 10 bis 30 Prozent Aufpreis kostet. Damit bleibt in der Regel ein Schaden pro Jahr ohne Rückstufung, manche Versicherer decken mehr ab (CosmosDirekt zum Beispiel bis zu drei). Er muss vor dem Schaden vereinbart sein, wird meist erst ab SF 4 angeboten und ist an den bisherigen Versicherer gebunden: Bei einem Wechsel wird er nicht an den neuen Anbieter weitergegeben.
Der ältere Rabattretter kostet nichts, wird aber « oft erst jenseits von SF 25 » gewährt und findet sich praktisch nur noch in Altverträgen. Er verhindert nicht die formale Rückstufung, sondern sorgt dafür, dass « nur so weit zurückgestuft » wird, « dass sein Prämienrabatt unverändert bleibt ».
Beim Schadenrückkauf schließlich erstatten Sie dem Versicherer den regulierten Betrag zurück und behalten dafür Ihre SF-Klasse. Dafür bleibt in der Regel bis zu sechs Monate nach der Regulierung Zeit. Gerade bei kleineren Schäden lohnt sich das Nachrechnen: einmalige Rückzahlung gegen jahrelange Mehrbeiträge.
Wer haftet unter Freunden? Leihe, Gefälligkeit und stille Absprachen
Der stillschweigende Haftungsausschluss greift selten
Bleibt ein Schaden an Ihnen hängen (Selbstbeteiligung, Eigenschaden ohne Vollkasko, Rückstufungsschaden), stellt sich die Frage: Können Sie das Geld von der Person verlangen, die gefahren ist? Grundsätzlich ja, denn wer schuldhaft einen Schaden verursacht, haftet dafür.
Viele gehen allerdings davon aus, dass man unter Freunden stillschweigend auf solche Ansprüche verzichtet. Die Rechtsprechung sieht das deutlich enger. Ein stillschweigender Haftungsverzicht kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise angenommen werden, weil es sich um eine Rechtskonstruktion auf Basis eines unterstellten Willens handelt. Zwei Leitlinien des Bundesgerichtshofs sind dabei besonders wichtig:
- Allein daraus, dass jemand aus Gefälligkeit für einen anderen tätig wird, lässt sich der Ausschluss der deliktischen Haftung nicht ableiten. Freundschaft oder Verwandtschaft genügt also nicht.
- Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung spricht in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung, denn es entspricht nicht dem Willen der Beteiligten, den Versicherer zu entlasten.
Eine Rolle spielt auch, für wen die Fahrt war. Leiht sich die Person das Auto für eigene Zwecke, liegt eine gewöhnliche Leihe vor, ohne besonderen Schutz für die fahrende Person. Fährt sie dagegen aus Gefälligkeit für Sie (etwa Ihren Transporter für Ihren Umzug), nehmen Gerichte eher eine stillschweigende Haftungsmilderung an, sodass die helfende Person nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet. Verlassen sollte man sich auf beides nicht: Solche Fälle werden immer im Einzelfall entschieden.
Vorher klären, wer was zahlt
Die praktikabelste Antwort auf diese Unsicherheit ist unspektakulär: vorher reden und das Ergebnis festhalten. Klären Sie, wer im Schadenfall die Selbstbeteiligung trägt, wer für einen Eigenschaden ohne Vollkasko aufkommt, wie mit dem Rückstufungsschaden umgegangen wird und wie Bagatellen (Felgenkratzer, Parkrempler) behandelt werden. Für einmalige Fälle hat die juristische Zentrale des ADAC ein Muster für einen Leihvertrag über die unentgeltliche Überlassung eines privaten Fahrzeugs erstellt.
Wer dauerhaft teilt, etwa in der Familie, unter Nachbarn oder in einer Wohngemeinschaft, fährt mit festen gemeinsamen Regeln besser. Genau dafür ist Co-oto gedacht: In der App legen Sie mit Ihrem Kreis die Spielregeln und die Kostenaufteilung einmal fest, jede Reservierung und jede Fahrt wird festgehalten, und im Ernstfall muss sich niemand auf sein Gedächtnis verlassen. Welche Werkzeuge dabei die typischen Missverständnisse verhindern, zeigt unser Artikel zum privaten Carsharing.
Kostenbeteiligung oder schon Vermietung? Eine wichtige Grenze
Reine Kostenerstattung gilt meist noch als Leihe
Juristisch entscheidet das Entgelt über die Einordnung: Wird ein Auto unentgeltlich überlassen, handelt es sich um eine Leihe (§ 598 BGB); wird für die Überlassung selbst bezahlt, um eine Miete (§ 535 BGB). Dazwischen liegt der Alltag: Die entleihende Person tankt selbst oder erstattet die Kosten ihrer Nutzung. Wo genau dieser Alltagsfall einzuordnen ist, sagt kein Gesetz ausdrücklich. Die verbreitete Lesart, der auch wir folgen: Wer sich nur tatsächlich verauslagtes Geld zurückgeben lässt, allen voran den Sprit, erhält kein Entgelt für die Überlassung, sondern gleicht eine Auslage aus; es bleibt eine Leihe. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die das für jede Konstellation festschreibt, gibt es aber nicht.
Die Grauzone: anteilige Fixkosten und Kilometerpauschalen
Schwieriger wird es bei dem, was faires Teilen auf Dauer eigentlich ausmacht: einer Beteiligung an den Fixkosten (Versicherung, Steuer, Wertverlust) oder einem Kilometersatz. Hier muss man ehrlich sein: Ob das noch Kostenerstattung ist oder schon ein Entgelt, ist juristisch nicht abschließend geklärt, und wir können Ihnen diese Frage nicht verbindlich beantworten. Klar ist nur das eine Ende der Skala: Sobald ein Mietpreis verlangt wird oder unterm Strich ein Gewinn übrig bleibt, spricht vieles für eine Vermietung. Am anderen Ende, bei einer Beteiligung, die ausschließlich reale Kosten des Autos verteilt und beim Halter keinen Überschuss lässt, halten viele Ratgeber den privaten Rahmen für gewahrt. Dazwischen entscheidet der Einzelfall, und im Streitfall entscheidet ihn Ihr Versicherer oder ein Gericht, nicht dieser Artikel. Zwei Fragen helfen bei der Selbsteinschätzung: Verdient jemand daran? Und geschieht es regelmäßig mit Gewinnabsicht?
Wer für sich klären möchte, wo die tatsächlichen Kosten überhaupt liegen, findet die Rechnung für Deutschland im Artikel wie viel pro Kilometer verlangen; was das übers Jahr ausmacht, zeigt der Ersparnisrechner.
Warum das wichtig ist: Die Versicherungsbedingungen knüpfen den Schutz an den angegebenen Verwendungszweck, und das Fahrzeug « nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck » zu verwenden, ist eine der Obliegenheiten aus § 5 Absatz 1 KfzPflVV. Wird ein privat versichertes Auto faktisch wie ein Mietwagen eingesetzt, gefährdet das den Versicherungsschutz.
Bei gewerblicher Vermietung kommt die Zulassungsseite hinzu: Solche Fahrzeuge müssen als « Selbstfahrervermietfahrzeug » zugelassen sein, was eine Gewerbeanmeldung mit dem Zweck Fahrzeugvermietung, eine eigene eVB-Nummer mit diesem Zusatz, einen eigenen Versicherungstarif und eine jährliche Hauptuntersuchung nach sich zieht. Ob das auch für Privatleute gilt, die ihr Auto über eine Carsharing-Plattform vermieten, war Gegenstand eines Rechtsstreits: Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands vertrat diese Auffassung, das Landgericht Berlin bestätigte sie nicht, und der Verband verzichtete auf eine Berufung. Die Frage ist damit nicht höchstrichterlich geklärt.
Gerade weil hier eine Grauzone besteht, gilt: Sprechen Sie eine geplante Fixkostenbeteiligung offen mit Ihrem Versicherer durch und rechnen Sie transparent und nachvollziehbar ab. Entscheidend ist dabei die Sache selbst, nicht das Etikett: Wer in Wahrheit ein Nutzungsentgelt verlangt, macht daraus keine Leihe, indem er das Wort Miete vermeidet. Umgekehrt sollten Absprachen auch nicht nach Vermietung klingen, wenn tatsächlich nur Kosten geteilt werden. Am sichersten sind Sie, wenn Ihre Abrechnung jederzeit zeigt, welche realen Kosten des Fahrzeugs sie verteilt.
Diese transparente Abrechnung ohne Gewinn ist übrigens das Prinzip hinter Co-oto: Die App verteilt die tatsächlichen Fix- und Kilometerkosten eines Fahrzeugs anteilig auf die Personen im Kreis, ähnlich einer gemeinsamen Ausgabenliste, nur mit den Zahlen des Autos statt geschätzter Beträge. Wie sich das von einer Tabelle plus Ausgaben-App unterscheidet, zeigt der Vergleich Co-oto oder Excel und Splitwise. Zahlungen laufen nicht über die App, und wir nehmen keine Provision. Co-oto ist auch kein Marktplatz: Es gibt kein öffentliches Inserat und keine Suche nach fremden Fahrzeugen, ein Kreis entsteht nur auf Einladung. Wer wen einlädt, entscheiden allerdings die Nutzerinnen und Nutzer selbst. Und die Rechenweise der App ist keine Rechtsauskunft: Ob Ihre konkrete Kostenaufteilung versicherungs- und steuerrechtlich unbedenklich ist, kann Ihnen nur Ihr Versicherer beziehungsweise Ihre Steuerberatung sagen.
Steuer: die 256-Euro-Freigrenze
Auch das Finanzamt unterscheidet. Einnahmen aus der gelegentlichen Vermietung beweglicher Gegenstände zählen zu den sonstigen Einkünften; § 22 Nummer 3 EStG nennt die « Vermietung beweglicher Gegenstände » ausdrücklich als Beispiel und bestimmt: « Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. »
Zwei Details entscheiden hier über viel:
- Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Erreicht oder überschreitet der Betrag die 256 Euro, wird nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, sondern der gesamte Betrag.
- Gemeint sind Einkünfte, also Einnahmen nach Abzug der zugehörigen Werbungskosten, nicht die Bruttozahlungen. Wer sich nur die tatsächlichen Kosten erstatten lässt, erzielt gar keine Einkünfte in diesem Sinne.
Wer dagegen regelmäßig und mit Gewinnabsicht vermietet, kann steuerlich schnell im gewerblichen Bereich landen. Im Zweifel gehört diese Frage in eine Steuerberatung.
Privates Teilen ist kein Plattform-Carsharing
Zum Schluss eine Abgrenzung, die oft für Verwirrung sorgt. Beim Peer-to-Peer-Carsharing über Plattformen vermieten Privatleute ihr Auto gegen Geld an Fremde. Während der Mietzeit greift dann eine spezielle Plattformversicherung anstelle der eigenen Police, und die Anbieter behalten Service- und Versicherungsgebühren ein. Dieser Markt hat sich zuletzt stark konsolidiert: Im Mai 2026 hat das dänische Unternehmen GoMore die europäischen Aktivitäten von Getaround übernommen, nachdem die amerikanische Muttergesellschaft ihren Betrieb in den USA im Februar 2025 eingestellt hatte. Die beiden Modelle im Detail vergleicht unser Artikel Co-oto vs Getaround, GoMore oder Turo.
Wer sein Auto dagegen im eigenen Umfeld teilt, mit Familie, Nachbarn, Freunden oder Kollegen, bleibt im Rahmen der ganz normalen Kfz-Versicherung, mit allen Regeln aus diesem Artikel: Fahrerkreis, SF-Klasse, klare Absprachen. Es braucht dafür keine Plattformversicherung und keinen Vermittler. Was es braucht, ist Organisation: verlässliche Reservierungen, dokumentierte Fahrten und eine faire, nachvollziehbare Kostenaufteilung. Wie das Schritt für Schritt aussieht, steht im Leitfaden zum Autoteilen.
Checkliste: Das sollten Sie vor dem Verleihen klären
- Führerschein ansehen. Gültig, passende Klasse, kein Fahrverbot? Als Halter stehen Sie hier in der Pflicht (§ 21 StVG).
- Fahrerkreis prüfen. Ist die Person im Vertrag abgedeckt? Falls nicht: vor der Fahrt dauerhaft eintragen lassen oder eine Kurzzeit-Option nutzen.
- Beim Versicherer nachfragen. Gute Fragen für das Telefonat: Was gilt bei nicht eingetragenen Fahrern? Wie weit würde mich ein Schaden laut Rückstufungstabelle zurückwerfen? Wie hoch ist die Selbstbeteiligung? Ist gelegentliches Verleihen mitversichert, und was kostet eine Erweiterung?
- Kostenfrage vorab klären. Wer zahlt Sprit, Selbstbeteiligung, Eigenschaden, Rückstufungsschaden? Bei regelmäßigem Teilen: feste Regeln und eine transparente Abrechnung vereinbaren.
- Übergabe dokumentieren. Kilometerstand notieren, Zustand kurz festhalten (ein paar Fotos genügen), Rückgabezeitpunkt vereinbaren. Das hilft auch, wenn später ein Anhörungsbogen kommt.
- Papiere und Zustand des Autos. Nach § 13 Absatz 6 FZV ist die Zulassungsbescheinigung Teil I « von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen », und zwar im Original. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 77 FZV, üblich ist ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Die Hauptuntersuchung sollte gültig und das Fahrzeug verkehrssicher sein.
Häufige Fragen zum Verleihen des eigenen Autos
Darf jemand anderes mein Auto fahren? Ja, sofern die Person eine gültige Fahrerlaubnis hat und fahrtüchtig ist. Die Kfz-Haftpflicht schützt die Unfallgegner auch dann, wenn die Person nicht im Vertrag steht. Für Sie zählt der vereinbarte Fahrerkreis: Fährt jemand außerhalb davon, drohen Nachzahlung und Vertragsstrafe, und nach einem Unfall wird Ihr Vertrag zurückgestuft. Vor der Schlüsselübergabe also: Fahrerkreis prüfen, bei Bedarf erweitern.
Ein Freund baut mit meinem Auto einen Unfall: Wer zahlt? Die Schäden der Unfallgegner übernimmt Ihre Kfz-Haftpflicht. Schäden an Ihrem eigenen Auto zahlt nur eine vorhandene Vollkasko, abzüglich Selbstbeteiligung. Zurückgestuft wird anschließend Ihr Vertrag. Selbstbeteiligung, Rückstufungsschaden und nicht versicherte Schäden können Sie zivilrechtlich von der fahrenden Person zurückfordern; ob und in welcher Höhe das durchsetzbar ist, hängt vom Einzelfall und von Ihren Absprachen ab.
Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich mein Auto verleihe? Der Haftpflichtschutz zugunsten der Unfallgegner bleibt bestehen, das schreibt § 117 VVG vor. Riskant wird es an anderer Stelle: Fährt eine Person außerhalb des vereinbarten Fahrerkreises, drohen Beitragsnachzahlung und Vertragsstrafe; bei grober Fahrlässigkeit, etwa dem Überlassen an eine fahruntüchtige Person, kann die Kasko ihre Leistung nach § 81 Absatz 2 VVG kürzen. Prüfen Sie deshalb vor dem Verleihen Ihren Vertrag oder fragen Sie direkt beim Versicherer nach.
Wer wird nach einem Unfall zurückgestuft: ich oder die Person, die gefahren ist? Sie. Die Rückstufung trifft den Vertrag des versicherten Fahrzeugs, unabhängig davon, wer am Steuer saß, und die SF-Klasse der fahrenden Person bleibt zunächst unberührt. Ganz spurlos bleibt der Schaden für sie aber nicht immer: Ist sie in Ihrem Vertrag als Fahrer benannt, kann er sie bei einer späteren Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts einholen, und viele Versicherer fragen beim Neuabschluss nach Vorschäden der einzutragenden Fahrer.
Darf ich mein Auto einem Fahranfänger leihen? Erlaubt ist es, sofern die Person einen gültigen Führerschein hat. Teuer kann es trotzdem werden: Je nach Tarif gelten Fahrerinnen und Fahrer unter 23 oder unter 25 Jahren als Fahranfänger, und viele Tarife schließen sie aus dem Fahrerkreis aus oder verlangen hohe Aufschläge, nach der Finanztip-Auswertung von September 2025 im Schnitt fast eine Verdoppelung des Beitrags. Klären Sie diesen Fall unbedingt vorab mit Ihrem Versicherer.
Muss ich meiner Versicherung melden, dass ich mein Auto verleihe? Das hängt von der Häufigkeit und von Ihrem Vertrag ab. Einmaliges, kurzes Verleihen an eine Person aus dem vereinbarten Fahrerkreis müssen Sie nicht melden. Fährt jemand außerhalb des Fahrerkreises oder wird aus dem Ausnahmefall eine regelmäßige Mitnutzung, sollten Sie den Vertrag anpassen, sonst drohen im Schadenfall Nachzahlung und Vertragsstrafe. Im Zweifel: kurz anrufen.
Darf ich mir die Kosten erstatten lassen, wenn ich mein Auto verleihe? Wer sich nur tatsächlich verauslagtes Geld zurückgeben lässt, vor allem den Sprit, gleicht eine Auslage aus und erhält kein Entgelt für die Überlassung; das gilt weithin als unproblematisch, ist aber nicht höchstrichterlich für jede Konstellation entschieden. Bei einer Beteiligung an Fixkosten oder einem Kilometersatz ist die Einordnung offen: Maßgeblich dürfte sein, dass nur reale Kosten verteilt werden und beim Halter kein Überschuss bleibt, verbindlich beantworten kann Ihnen diese Frage aber weder dieser Artikel noch eine Faustregel. Sobald ein Nutzungsentgelt verlangt wird oder ein Überschuss entsteht, spricht vieles für eine Vermietung, mit Folgen für Versicherung und Steuer (256-Euro-Freigrenze). Besprechen Sie Ihr Modell im Zweifel mit Ihrem Versicherer und einer Steuerberatung.
Was kostet eine Zusatzfahrer-Versicherung für einen Tag? Je nach Anbieter zwischen null und wenigen Euro pro Tag. Nach der Untersuchung der Stiftung Warentest boten 55 von 65 befragten Versicherern kurzzeitige Erweiterungen kostenlos an (etwa HUK24 zweimal pro Jahr für bis zu 21 Tage oder CosmosDirekt einmal pro Jahr für vier Wochen), andere verlangen Tagessätze ab 2,99 Euro (LVM) beziehungsweise 4,99 Euro (NÜRNBERGER). Entscheidend ist, die Erweiterung vor der Fahrt zu beantragen.
Worin unterscheidet sich Verleihen von Vermieten? Am Entgelt. Verleihen ist die Leihe nach § 598 BGB und damit unentgeltlich; die Erstattung tatsächlicher Kosten ändert daran meist nichts. Vermieten nach § 535 BGB heißt, für die Überlassung selbst Geld zu verlangen. Die Unterscheidung hat Folgen: Eine Vermietung kann den in der Kfz-Police angegebenen Verwendungszweck verletzen, den Versicherungsschutz gefährden und Steuerpflichten auslösen.
Was passiert, wenn ich nicht mehr weiß, wer gefahren ist? Bei Halt- und Parkverstößen können Sie als Halter auf den Verfahrenskosten sitzen bleiben (§ 25a StVG). Bei anderen Verstößen kann die Behörde Ihnen eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO erteilen, wenn sich der Fahrzeugführer nicht ermitteln lässt, üblicherweise für sechs Monate bis ein Jahr. Wer notiert, wer wann fährt, kann die Frage der Behörde beantworten und steht damit deutlich besser da; ein Automatismus ist es nicht, entscheidend bleibt, ob sich der Fahrzeugführer rechtzeitig feststellen lässt.
Quellen und Stand der Prüfung
Alle Angaben wurden am 19. August 2026 überprüft. Rechtsstand und Tarifkonditionen ändern sich laufend; die Marktzahlen sind jährlich neu zu prüfen.
Gesetzestexte (gesetze-im-internet.de, geltende Fassungen):
- Straßenverkehrsgesetz: § 21 (Fahren ohne Fahrerlaubnis, einschließlich des Halters, der es anordnet oder zulässt; Absatz 2 zur Fahrlässigkeit) und § 25a (Kostentragung des Halters bei Halt- und Parkverstößen).
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: § 31a (Fahrtenbuchauflage, wenn der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte).
- Versicherungsvertragsgesetz: § 81 (Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit) und § 117 (Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber dem Dritten, Absatz 5 zum Forderungsübergang auf den Versicherer).
- § 5 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (Katalog der Obliegenheiten, darunter Verwendungszweck und Fahrerlaubnis; Absatz 3 mit der Begrenzung der Leistungsfreiheit auf 5 000 Euro, 2 500 Euro nach dem Schadenfall). Der Fahrerkreis gehört ausdrücklich nicht zu diesem Katalog.
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 598 (Leihe) und § 535 (Miete).
- Einkommensteuergesetz: § 22 Nummer 3 (sonstige Einkünfte, Vermietung beweglicher Gegenstände, Freigrenze von 256 Euro).
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Fassung 2023): § 13 Absatz 6 (Mitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I), Ordnungswidrigkeiten in § 77. Achtung bei älteren Quellen: In der bis 2023 geltenden FZV stand diese Pflicht in § 11 Absatz 6, viele Ratgeber zitieren noch die alte Nummer.
Was dieser Artikel nicht leisten kann: Die Abgrenzung zwischen bloßer Kostenteilung und Vermietung ist der Punkt, an dem wir befangen sind, denn Co-oto lebt vom Kostenteilen. Wir haben deshalb offengelegt, wo eine gesicherte Rechtsgrundlage fehlt, statt eine Linie zu behaupten, die es so nicht gibt. Es gibt zu dieser Abgrenzung keine höchstrichterliche Entscheidung, die jede Konstellation abdeckt, und nichts in diesem Text ist eine Zusage, dass Ihre Abrechnung von Ihrem Versicherer oder Ihrem Finanzamt akzeptiert wird.
Rechtsprechung: Zum stillschweigenden Haftungsverzicht und zur Gefälligkeitsfahrt geben wir die gefestigte Linie des Bundesgerichtshofs wieder (ergänzende Vertragsauslegung nach § 242 BGB, nur ausnahmsweise; bestehender Haftpflichtversicherungsschutz spricht gegen einen Verzicht). Wir nennen bewusst kein einzelnes Aktenzeichen, weil die Linie aus mehreren Entscheidungen besteht und die Anwendung immer vom Einzelfall abhängt. Zur Benzinklausel stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, ob sich ein für den Gebrauch des Fahrzeugs typisches Risiko verwirklicht hat.
Marktzahlen und Tarifkonditionen (Stand August 2026, jährlich zu prüfen):
- Anteil der Abschlüsse mit mindestens einer weiteren fahrenden Person: Check24, Abschlüsse des Jahres 2025.
- Sanktionen bei nicht eingetragenen Fahrern (Nachberechnung ein bis zwei Jahre, Vertragsstrafe von mehreren hundert Euro, höhere Selbstbeteiligung): Verivox.
- Kurzzeitige Erweiterung des Fahrerkreises, 55 von 65 befragten Versicherern kostenlos: Stiftung Warentest, veröffentlicht im April 2026 (test Finanzen 5/2026; der ausführliche Test ist kostenpflichtig).
- Konditionen der einzelnen Anbieter: HUK24, CosmosDirekt, LVM, NÜRNBERGER.
- Aufschlag für junge Fahrer: Verivox-Modellrechnung (54 Prozent beziehungsweise 594 Euro) und Finanztip (Preisabfragen September 2025, durchschnittlich rund 96 Prozent). Die beiden Zahlen widersprechen sich nicht: Verivox rechnet einen einzelnen Modellfall, Finanztip mittelt über viele Tarife.
- Rückstufungstabellen, Rabattschutz, Rabattretter und Schadenrückkauf: Verivox-Rückstufungstabelle und Verivox zu Rabattretter und Rabattschutz. Die strengere Beispielzeile stammt aus einer im Sommer 2026 veröffentlichten Rückstufungstabelle eines großen deutschen Versicherers; wir nennen den Namen nicht, weil wir das Dokument nicht selbst im Original eingesehen haben. Für Ihren Vertrag gilt ohnehin allein die Rückstufungstabelle Ihres eigenen Versicherers.
- Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug und der Streit über Carsharing-Plattformen: Bundesverband der Autovermieter Deutschlands zum Verfahren vor dem Landgericht Berlin.
Stand: August 2026, zuletzt faktengeprüft am 19. August 2026. Wir aktualisieren diesen Ratgeber regelmäßig. Gesetze, Rechtsprechung und Versicherungsbedingungen ändern sich jedoch laufend, und jeder Vertrag ist anders. Verstehen Sie diesen Artikel deshalb als Ausgangspunkt für Ihre eigene Recherche, nicht als Entscheidungsgrundlage. Verbindliche Auskünfte zu Ihrer Situation erhalten Sie nur von Ihrem Versicherer, bei Steuerfragen von einer Steuerberatung.
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